1. Vertragsschluss
Ein Mietvertrag für die Ferienwohnung ist spätestens dann verbindlich geschlossen, wenn, nach erfolgter Buchungsanfrage, die dem Mieter zugesandte
        Buchungsbestätigung, von diesem unterschrieben, dem Vermieter zugegangen ist, oder wenn die geforderte Anzahlung beglichen wurde, oder wenn auf anderem Wege (z.B. Rückbestätigung per Email)
        die Buchungsbestätigung angenommen wurde. In Ausnahmefällen ist auch eine mündliche Vereinbarung verbindlich, sofern von beiden Seiten auf eine Schriftform ausdrücklich verzichtet wird.
    
    
        Die Ferienwohnung wird dem Mieter für die angegebene Vertragsdauer ausschließlich zur privaten Nutzung für vermietet und darf nur mit der im Mietvertrag angegebenen max. Personenzahl belegt
        werden.
    
    
         
    
    
        2. Mietpreis und Nebenkosten
        In dem vereinbarten Mietpreis sind alle pauschal berechneten Nebenkosten für Elektrischen Strom, Heizung und Wasser, Bettwäsche und Handtücher und die Endreinigung (nach dem Auszug)
        enthalten.
    
    
        Zusatzleistungen (z.B. Zwischenreinigung, zusätzlicher Handtuchwechsel, zusätzlicher Wechsel der Bettwäsche) werden separat berechnet. Diese Zusatzkosten sind entweder auf der jeweils
        gültigen Preisliste aufgeführt oder werden dem Mieter vom Vermieter vor Leistungserbringung schriftlich mitgeteilt, falls diese Kosten nicht auf der Preisliste aufgeführt sind. Die
        Abrechnung dieser Zusatzleistungen erfolgt in bar vor Abreise.
    
    
        Soweit nicht anders vereinbart, ist bei Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Mietpreises per Überweisung auf das vom Vermieter angegeben Konto zu entrichten. Die Restzahlung
        wird bei Beendigung der Mietzeit, vor der Abreise, als Bargeldzahlung fällig.
    
    
        Bei kurzfristiger Vermietung kann die Anzahlung auch bei Ankunft in bar entrichtet werden. abweichend davon können zwischen Vermieter und Mieter auch andere Zahlungsmodalitäten
        vereinbart werden, sofern diese einvernehmlich getroffen und schriftlich festgehalten werden. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
    
    
         
    
    
        3. Kaution
        Eine Kaution wird nicht verlangt.
    
    
         
    
    
        4. Rücktritt durch den Mieter
        Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter, vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung
        beim Vermieter. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden
        Höhe zu leisten:
    
    
        - Rücktritt bis zum 30. Tag vor Beginn der Mietzeit: 20% (jedoch min. 25,00 EUR)
        
- Rücktritt bis zum 15. Tag vor Beginn der Mietzeit: 50%
        
- danach und bei Nichterscheinen 80%
        
        Wird nach der Anreise die Wohnung noch vor Ablauf der gebuchten Mietzeit verlassen, ist der Mietzins für die gesamte Mietzeit zu entrichten.
    
    
        Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, daß bei dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der
        bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich
        unzuverlässig erscheint. Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des
        Dritten entstandenen Mehrkosten. Der Vermieter hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muß sich das dadurch Ersparte auf die von ihm
        geltend gemachten Stornokosten anrechnen lassen. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Mieter empfohlen.
    
    
         
    
    
        5. Mietdauer / Inventar
        Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 15:00 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Der Zeitraum der Anreise ist dem Vermieter mitzuteilen. Der Mieter
        wird gebeten, unmittelbar nach seiner Ankunft, das im Mietobjekt befindliche Inventar zu überprüfen und etwaige Mängel spätestens an dem der Ankunft folgenden Tag, dem Vermieter oder der, von
        diesem benannten Kontaktperson, mitzuteilen. Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 11:00 Uhr geräumt und in besenreinem Zustand übergeben, dabei hat der
        Mieter folgende Arbeiten selbst zu erledigen: Abziehen der Bettwäsche, Spülen des benutzten Geschirrs und Entleeren der Papierkörbe und Mülleimer.
    
    
         
    
    
        6. Schlüssel
        Der Mieter erhält für die Mietdauer je einen Hoftürschlüssel, Hausschlüssel und Wohnungsschlüssel.
    
    
        Bei Verlust werden Kosten für den Austausch der Schließzylinder und die Herstellung von Zweitschlüsseln gegenüber dem Mieter geltend gemacht in Höhe von 35,-- EURO (Wohnungsschlüssel) und
        100,-- EURO (Hoftor oder Haustürschlüssel).
    
    
         
    
    
        7. Kündigung durch den Vermieter
        Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor oder nach Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen
        (Anzahlung, Restzahlung und Kaution) nicht fristgemäß leistet oder sich ansonsten in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, daß dem Vermieter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
        nicht zuzumuten ist. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen.
    
    
         
    
    
        8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlichen Umstände
        Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
        beeinträchtigt wird. Beide Vertragsparteien werden von ihren Verpflichtungen freigestellt. Sie müssen jedoch der jeweils anderen Vertragspartei bereits erbrachte Leistungen erstatten.
    
    
         
    
    
        9. Pflichten des Mieters
        Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes,
        sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht
        worden ist. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zu Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter oder der von diesem benannten
        Kontaktperson anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.
    
    
        In Spülsteine, Ausgussbecken und Toiletten dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Insbesondere ist das Entsorgen von
        Feuchttüchern, Damehygieneartikeln etc. über die Toilette strengstens untersagt.  Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt
        der Verursacher die Kosten für die Instandsetzung. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes, ist der Mieter verpflichtet, selbst alles zumutbare zu
        tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter oder der von diesem benannten
        Kontaktperson über Mängel der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterläßt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistung,
        insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung, zu.
    
    
         
    
    
        10. Haftung des Vermieters
        Der Vermieter haftet für die richtige Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten Mietzeit
        zu erhalten. Der Vermieter haftet nicht gemäß § 536a BGB. Die Haftung des Vermieters für Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder
        grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung, etc.).
    
    
         
    
    
        11. Tierhaltung
        Die Tierhaltung im Mietobjekt bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters und ist in der Regel nicht gestattet.
    
    
         
    
    
        12. Rauchen
    
    
        Das Rauchen im Mietobjekt, auch aus dem geöffneten Fenster hinaus, ist strikt untersagt.
    
    
        Die notwendige Raumreinigung und Textilienreinigung aufgrund Tabakrauchs geht zulasten des Vertragspartners und wird mit mindestens 200 € in Rechnung gestellt. Zuwiderhandlung führt zur
        sofortigen Beendigung der Beherbergung. Eine Erstattung des Mietpreises erfolgt nicht.
    
    
        Auf dem Balkon oder im Freien ist das Rauchen möglich.
    
    
         
    
    
        13. Änderungen des Vertrages
        Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle rechtserheblichen Erklärungen, bedürfen der Schriftform.
    
    
         
    
    
        14. Hausordnung
        Die Mieter der Ferienwohnung und die übrigen Bewohner des Anwesens sind zu gegenseitiger Rücksichtsnahme aufgefordert. Insbesondere sind störende Geräusche, namentlich lautes
        Türenwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner des Hauses durch den entstehenden Lärm belästigen und die die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu vermeiden. Musizieren ist in der Zeit
        von 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu unterlassen. Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte sind ausschließlich auf Zimmerlautstärke zu betreiben.
    
    
         
    
    
        15. Rechtswahl und Gerichtsstand
        Es findet deutsches Recht Anwendung. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtstand hat.